18. Anwendungsbereich BT‑I
18.1 Dieser BT‑I gilt für
a) öffentliche Angebote von Wertpapieren in der Schweiz im Sinne von Art. 35 ff. FIDLEG/FinSA;
b) öffentliche Angebote bzw. Börsenzulassungen von Wertpapieren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäss Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung);
c) vergleichbare Angebote in anderen Jurisdiktionen, soweit der Prospekt auf diese AGB verweist.
18.2 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Privatplatzierungen, soweit und in dem Umfang, in dem dies im jeweiligen Zeichnungsdokument vorgesehen ist.
19. Rechtlicher Charakter der Informationen; verbotene Jurisdiktionen
19.1 Marketing‑Charakter
Informationen auf Websites, Landingpages, in Präsentationen, Flyern oder sonstigen Unterlagen der Gesellschaft stellen – soweit nicht ausdrücklich als „Prospekt“ oder „Term Sheet“ bezeichnet – Marketingkommunikation dar und sind nicht als alleinige Grundlage einer Anlageentscheidung bestimmt. Sie müssen mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, wonach Kundeninformationen fair, klar und nicht irreführend sein müssen.
19.2 Kein Angebot in verbotenen Jurisdiktionen
Kein Element dieser Informationen begründet ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb von Wertpapieren in einer Jurisdiktion, in der ein solches Angebot rechtswidrig wäre oder in der kein gültig genehmigter Prospekt bzw. keine gültige Ausnahme von der Prospektpflicht besteht.
19.3 USA und U.S. Persons (Regulation S)
Die Wertpapiere sind und werden nicht nach dem U.S. Securities Act von 1933 oder nach Wertpapiergesetzen eines US‑Bundesstaates registriert. Sie dürfen – vorbehaltlich zulässiger Ausnahmen – weder in den Vereinigten Staaten noch an bzw. zugunsten von „U.S. Persons“ (im Sinne von Regulation S) angeboten, verkauft oder geliefert werden. Zeichnungen durch U.S. Persons werden abgelehnt.
19.4 Weitere Restriktions‑Jurisdiktionen
Die Gesellschaft kann weitere Jurisdiktionen (z.B. Kanada, Australien, Japan, Vereinigtes Königreich) als restriktionsbehaftet bestimmen. Entsprechende Hinweise finden sich im Prospekt und in Modul C (Marketing‑Beschränkungen).
20. Kein Angebot, keine Anlageberatung, keine Empfehlung
20.1 Sofern nicht ausdrücklich anders im Einzelfall vereinbart, erbringt die Gesellschaft gegenüber Anlegern keine Anlageberatung, keine Vermögensverwaltung und keine persönliche Empfehlung. Sie stellt lediglich Informationen über die von ihr emittierten Wertpapiere zur Verfügung.
20.2 Informationen, Simulationen, Rendite‑ oder Cashflow‑Projektionen sowie auf der Plattform bereitgestellte Tools dienen ausschliesslich Illustrations‑ und Informationszwecken und stellen keine Zusicherung zukünftiger Erträge oder Entwicklungen dar.
20.3 Anleger sind verpflichtet, vor einer Investitionsentscheidung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen und – soweit erforderlich – unabhängigen steuerlichen, rechtlichen und finanziellen Rat einzuholen. Eine Eignungs‑ oder Angemessenheitsprüfung im Sinne von FIDLEG/FinSA oder MiFID II findet nur statt, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist (z.B. über einen regulierten Vertriebspartner).
21. Prospektpflicht, Basisprospekt, KID / Basisinformationsblatt
21.1 Schweiz (FIDLEG/FinSA)
Soweit in der Schweiz ein öffentliches Angebot von Effekten erfolgt oder eine Zulassung zum Handel an einem schweizerischen Handelsplatz angestrebt wird, wird grundsätzlich ein Prospekt nach Art. 35 ff. FIDLEG/FinSA und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen (FIDLEV) erstellt, von einer genehmigten Prüfstelle geprüft und veröffentlicht, sofern keine Ausnahme von der Prospektpflicht besteht.
21.2 EU/EWR (Prospektverordnung)
Soweit ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel in einem Mitgliedstaat des EWR erfolgt, wird ein Prospekt nach Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, billigt und veröffentlicht oder es wird geprüft, ob eine der Ausnahmen von der Prospektpflicht zur Anwendung kommt.
21.3 KID / Basisinformationsblatt (FIDLEG/PRIIPs)
Vor einem Erwerb durch Retail‑Investoren stellt die Gesellschaft – soweit rechtlich erforderlich – ein Basisinformationsblatt (KID) gemäss FIDLEG/FinSA bzw. ein Key Information Document gemäss der PRIIPs‑Verordnung oder ein als gleichwertig anerkanntes Dokument rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.
21.4 Prospektvorrang
Im Konfliktfall gehen die Angaben im jeweils gültigen Prospekt (einschliesslich etwaiger Nachträge) und den Anleihebedingungen den Informationen dieser AGB, der Plattform und sämtlicher Marketingunterlagen vor.
22. Zielmarkt, Anlegerkategorien, Eignung und Angemessenheit
22.1 Für jede Emission definiert die Gesellschaft – gegebenenfalls in Abstimmung mit Vertriebspartnern – einen Zielmarkt, insbesondere hinsichtlich
a) Anlegerkategorie (Retail / professionell / institutionell),
b) Risiko‑/Renditeprofil,
c) Fähigkeit des Anlegers, Verluste (einschliesslich Totalverlust) zu tragen,
d) Anlagehorizont.
22.2 Informationen zum Zielmarkt werden – soweit gesetzlich erforderlich – im Prospekt, in den Produktinformationen oder im KID offengelegt und orientieren sich an den Produktgovernance‑Vorgaben von FIDLEG/FinSA und MiFID II.
22.3 Die Gesellschaft und allfällige Vertriebspartner dürfen Wertpapiere ausserhalb des intendierten Zielmarkts nur in Übereinstimmung mit den anwendbaren Produktgovernance‑Regeln vertreiben.
23. Zeichnungsverfahren (Landingpage, Plattform, Zeichnungsformular)
23.1 Anleger können Wertpapiere der Gesellschaft zeichnen über
a) eine von der Gesellschaft betriebene Landingpage / Plattform;
b) eine kooperierende Emissions‑ oder Zeichnungsplattform; oder
c) ein schriftliches Zeichnungsformular (Papierform).
23.2 Der Anleger registriert sich (bei Online‑Zeichnung) unter Angabe der erforderlichen Identifikations‑ und Kontaktdaten, akzeptiert die geltenden AGB, bestätigt die Kenntnisnahme von Prospekt, KID und Risikohinweisen und gibt sodann seine verbindliche Zeichnungserklärung ab (z.B. durch Anklicken einer Schaltfläche „verbindlich zeichnen“ oder Unterzeichnung des Zeichnungsscheins).
23.3 Die Gesellschaft kann vor Annahme des Zeichnungsangebots zusätzliche Informationen verlangen (insb. zur Anlegerkategorie, zum steuerlichen Status, zur wirtschaftlich berechtigten Person, zur Einhaltung von KYC/AML‑Vorgaben; vgl. Modul A, B).
23.4 Zeichnungsaufträge über Dritte (z.B. Banken, Wertpapierfirmen, Online‑Broker) unterliegen zusätzlich deren Vertrags‑ und Geschäftsbedingungen.
24. Annahme, Zuteilung, Rücknahme von Zeichnungen
24.1 Das Zeichnungsangebot des Anlegers ist bindend und kann – vorbehaltlich gesetzlicher Rücktrittsrechte (insb. bei Prospektnachträgen) – nicht widerrufen werden.
24.2 Die Gesellschaft ist frei, Zeichnungen ganz oder teilweise anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung kann insbesondere erfolgen, wenn KYC/AML‑Vorgaben nicht erfüllt sind, die Zeichnung gegen Marketing‑Beschränkungen verstösst oder aus Sicht der Gesellschaft aufsichts‑ oder steuerrechtliche Risiken entstehen (vgl. Module A, B, C).
24.3 Im Falle einer Überzeichnung kann die Gesellschaft Zuteilungen nach eigenem Ermessen, insbesondere quotenmässig (pro rata), begrenzen.
24.4 Eine Annahme erfolgt durch Zuteilungsmitteilung und/oder Buchung der Wertpapiere auf das vom Anleger angegebene Depot / Konto.
25. Zahlung, Abwicklung und Lieferung
25.1 Der Anleger ist verpflichtet, den Zeichnungsbetrag zu den im Prospekt bzw. Zeichnungsdokument angegebenen Valutatagen vollständig zu bezahlen.
25.2 Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt – je nach Emissionsstruktur – durch
a) Gutschrift auf einem Wertschriftendepot des Anlegers,
b) Einbuchung einer Globalurkunde bei einer Verwahrstelle mit entsprechender Gutschrift, oder
c) andere im Prospekt vorgesehene Abwicklungsmechanismen.
25.3 Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen
a) den Zeichnungsauftrag stornieren,
b) Verzugszinsen und Kosten geltend machen oder
c) eine erneute Zuteilung nach Zahlung vornehmen.
26. Rang, Status, Besicherung und SPV‑Struktur (keine Konzernhaftung)
26.1 Soweit in den Anleihebedingungen nicht anders festgelegt, stellen die Wertpapiere direkte, unbesicherte und (sofern nicht ausdrücklich nachrangig ausgestaltet) nicht nachrangige Verpflichtungen der jeweiligen Gesellschaft dar, die im Konkurs‑ und Liquidationsfall gleichrangig mit sämtlichen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind.
26.2 Die Wertpapiere sind grundsätzlich reine SPV‑Verbindlichkeiten. Es besteht keine Konzern‑ oder Sponsorhaftung; insbesondere haften weder Muttergesellschaften noch andere Gruppengesellschaften der Gesellschaft für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Wertpapieren, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Garantie oder Patronatserklärung abgegeben wurde.
26.3 Der Rückgriff der Anleger ist – vorbehaltlich abweichender Sicherheitenkonzepte – auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft und die in den Anleihebedingungen beschriebenen Sicherheiten beschränkt (Non‑recourse‑Struktur).
27. Wesentliche Risiken (Risikohinweise)
27.1 Eine Investition in Wertpapiere der Gesellschaft ist mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Der Anleger sollte nur Mittel investieren, deren vollständigen Verlust er wirtschaftlich verkraften kann.
27.2 Projektentwicklungs‑ und Genehmigungsrisiken
Verzögerungen oder Ausfälle können insbesondere aus fehlenden oder verspäteten Bewilligungen, Einsprache‑ und Rechtsmittelverfahren, Netzanschluss‑ und Infrastrukturengpässen, Änderungen im Planungs‑ und Umweltrecht sowie aus politischen Entscheidungen resultieren.
27.3 Bau‑ und Fertigstellungsrisiken
Kostenüberschreitungen, Lieferkettenstörungen, Insolvenz von EPC‑Unternehmen oder Zulieferern, Baustellenunfälle, Witterungs‑ und geologische Risiken können Fertigstellung, Budget und Wirtschaftlichkeit einzelner PV‑Projekte wesentlich beeinträchtigen.
27.4 Technische und Betriebsrisiken
Leistungsdegradation von PV‑Modulen, Defekte an Wechselrichtern und Kabeln, Netzausfälle, O&M‑Leistungsausfälle sowie unvorhergesehene Wartungsbedarfe können Produktion und Erlöse reduzieren.
27.5 Marktpreis‑ und Erlösrisiken (Volatilität der Energiepreise)
Soweit Strompreise nicht vollständig über langfristige PPA fixiert sind, unterliegen Erlöse der Volatilität der Spot‑ und Terminmärkte für Strom, Ausgleichsenergie, Herkunftsnachweise und ggf. CO₂‑Preise. Dies kann zu erheblichen Schwankungen der Cashflows führen.
27.6 Gegenparteirisiken
Es bestehen Risiken in Bezug auf PPA‑Abnehmer, Netzbetreiber, Lieferanten, EPC‑ und O&M‑Dienstleister (insb. Zahlungsverzug, Insolvenz, Vertragsverletzung).
27.7 Regulatorische und politische Risiken
Änderungen von Einspeise‑ und Vergütungsregimen, Netzentgelten, Abgaben, Steuern, Subventionen, Strommarkt‑Design oder regulatorischen Anforderungen (z.B. Redispatch, Curtailment) können die Projektrentabilität beeinträchtigen.
27.8 Finanzierungs‑, Refinanzierungs‑ und Zinsrisiken
Die Gesellschaft finanziert Projekte regelmässig mit Fremdkapital. Änderungen des Zinsniveaus, Covenants, Refinanzierungsbedingungen oder das Auslaufen von Kreditlinien können Liquidität und Fortführung beeinflussen.
27.9 Steuer‑ und Rechtsrisiken
Änderungen der Steuer‑, Gesellschafts‑ oder Finanzmarktregulierung können sich negativ auf Ausschüttungen, Rückzahlungen und den Marktwert der Wertpapiere auswirken.
27.10 Illiquiditäts‑ und Kursrisiken
Ein organisierter Sekundärmarkt für die Wertpapiere kann fehlen oder sich als wenig liquide erweisen. Anleger müssen damit rechnen, die Wertpapiere nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen veräussern zu können.
27.11 Prospekt‑Risikofaktoren
Die im jeweiligen Prospekt beschriebenen Risikofaktoren sind umfassend und gehen im Zweifel diesen AGB vor. Anleger sind verpflichtet, sämtliche Risikofaktoren im Prospekt, im KID und in den Anleihebedingungen sorgfältig zu prüfen, bevor sie zeichnen.
28. Informationsrechte, Berichterstattung und Offenlegung
28.1 Die Gesellschaft stellt Anlegern – nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und Börsenregeln – periodische Finanzinformationen (insb. Jahresrechnung, Lagebericht) zur Verfügung; diese werden grundsätzlich auf der Website der Gesellschaft bzw. im offiziellen Publikationsorgan zugänglich gemacht.
28.2 Projekt‑ und Portfolioberichte, ESG‑Berichterstattung, Produkt‑ und Impact‑Reports werden – soweit im Prospekt oder in Marketingunterlagen zugesagt – in angemessenen Abständen bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte KPI‑Formate besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.
28.3 Die Gesellschaft erfüllt Transparenz‑ und Informationspflichten nach FIDLEG/FinSA, MiFID II und verwandten Vorschriften, soweit sie als Finanzdienstleister bzw. Produktanbieter adressiert ist.
29. Steuern, FATCA/CRS und steuerliche Risiken
29.1 Zahlungen an Anleger erfolgen grundsätzlich brutto oder netto gemäss den Anleihebedingungen. Der Anleger trägt sämtliche auf seine Erträge und Rückzahlungen anwendbaren Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit nicht zwingende Vorschriften oder die Anleihebedingungen etwas anderes vorsehen.
29.2 Die Gesellschaft, Zahlstellen, Depots und sonstige Intermediäre können nach anwendbarem Recht verpflichtet sein, Steuern oder Quellensteuern einzubehalten und an Steuerbehörden abzuführen (insb. nach nationalem Recht, Doppelbesteuerungsabkommen, FATCA und dem OECD‑Common Reporting Standard (CRS)).
29.3 Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft oder ihren Dienstleistern alle steuerlich relevanten Informationen (insb. Steuerdomizil, TIN, US‑Steuerstatus, wirtschaftlich Berechtigte) wahrheitsgemäss mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
29.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, Anlegerdaten im Rahmen von FATCA‑, CRS‑ und vergleichbaren Transparenz‑regimen an zuständige Steuerbehörden oder an deren Beauftragte zu übermitteln, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist.
29.5 Die Gesellschaft erteilt keine individuelle steuerliche Beratung. Anleger sind gehalten, ihre persönliche Steuerlage mit unabhängigen Beratern zu klären.
30. KYC/AML, Sanktionen und Ablehnungsrecht
30.1 Die Gesellschaft unterliegt – soweit anwendbar – Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Sanktionsregimen (insb. nach schweizerischem Recht, EU‑Recht, UK‑ und ggf. US‑Sanktionsrecht).
30.2 Anleger haben alle im Rahmen der Zeichnung oder später angeforderten Identifikations‑ und KYC‑Unterlagen (Ausweise, wirtschaftlich Berechtigte, Herkunft der Mittel etc.) zeitnah bereitzustellen und aktuell zu halten.
30.3 Die Gesellschaft ist berechtigt,
a) Zeichnungen abzulehnen oder Rückzahlungen zurückzuhalten,
b) Zahlungen zu blockieren oder Konten zu sperren,
c) Geschäftsbeziehungen zu beenden,
wenn rechtliche oder regulatorische Risiken (insb. wegen KYC/AML, Sanktionen, Terrorismusfinanzierung oder Steuerdelikten) bestehen oder angeordnet werden.
30.4 Weitere Details ergeben sich aus Modul A (KYC/AML).
31. Handelbarkeit, Sekundärmarkt und Illiquiditätsrisiko
31.1 Die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem ist nur geschuldet, soweit dies in den Anleihebedingungen oder im Prospekt ausdrücklich vorgesehen ist.
31.2 Auch bei Börsenzulassung besteht kein Anspruch auf einen liquiden Sekundärmarkt. Der Anleger muss davon ausgehen, die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit halten zu müssen.
31.3 Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr für Sekundärmarktpreise oder Spreads. Kursbildungen auf Sekundärmärkten spiegeln nicht zwingend den inneren Wert der zugrundeliegenden Projekte wider.